Wie in fast allen deutschen Bundesländern besteht seit April 2013 auch in Nordrhein-Westfalen für Neubauten mit Wohnnutzung die Rauchwarnmelderpflicht. Die Geräte müssen laut Änderung der Landesbauordnung in allen Kinder- und Schlafzimmer sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, angebracht werden.
Für Bestandsbauten gilt dagegen noch bis zum 31.12.2016 eine Übergangsfrist.
So bleibt selbst Eigentümern großer Wohnungsbestände ausreichend Zeit zur Nachrüstung. Gleichzeitig ermöglicht dieser großzügig bemessene Zeitraum es Herstellern von Rauchwarnmeldern, ihr Angebot auf die erhöhte Nachfrage anzupassen. Dabei dürften neben Kosten nicht selten auch Designaspekte eine Rolle spielen.
Generell gilt: Alle Rauchwarnmelder, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen sind zugelassen. Es ist lediglich Mindestschutz sicherzustellen. Technische Zusatzausstattungen, zum Beispiel für gehörlose Mieter, müssen nicht getragen werden.
Die Frist in NRW fällt außerdem in eine Lücke verschiedener Nachrüstfristen anderer Bundesländer, so dass keine Lieferengpässe zu erwarten sind.
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