Nach dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.
Seit Dezember 2020 ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn der Verkäufer alleine oder beide Parteien jeweils den Makler beauftragt haben. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. Die neuen Regelungen gelten nur für Verbraucher und nicht etwa für Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Wird ein Makler aufgrund von Maklerverträgen sowohl dem Käufer als auch mit dem Verkäufer, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn also der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig wird, kann er auch von der anderen Partei keine Maklerprovision verlangen.
Sofern der Makler lediglich von einer Partei beauftragt wurde, muss diese die Maklercourtage zahlen, wobei eine Vereinbarung zulässig ist, nach der die Kosten an die jeweils andere Partei weitergereicht werden, sofern die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Vergütung ausmachen.