Alle Immobilieneigentümer wurden zwischenzeitlich von ihrem Finanzamt angeschrieben und werden aufgefordert, eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ abzugeben.
Die Erklärung ist verpflichtend in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 über das Onlineportal www.elster.de in Verbindung mit der persönlichen Benutzerkennung (die ggfs. vorab online beantragt werden muss) vorzunehmen. Sofern Eigentümer die Erklärung nicht selbst vornehmen möchten, kann dies durch den Steuerberater erfolgen.
Die wesentlichen Informationen, die bei der Erklärung abgefragt werden, können Sie in der Regel aus folgenden Unterlagen entnehmen:
Unterlage | Information | z. B. zu finden in |
Persönliche Daten des Eigentümers | |
Steuernummer und Steuer-ID des Eigentümers | Einkommensteuerbescheid |
Gebäudeanschrift | Grundsteuerbescheid, Grundbuch, Energieausweis, Kaufvertrag, etc. |
Grundbuchdaten (Gemarkung, Blatt-Nr., Flur, Flurstück) | Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid |
Eigentumsverhältnisse / Miteigentumsanteil | Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan |
Grundstücksfläche (bzw. -anteil) | Grundbuchauszug (bzw. rechnerischer Anteil nach MEA) |
Bodenrichtwert | Gutachterausschüsse | teilweise online www.boris.nrw.de, www.boris.sachsen.de |
Baujahr | Energieausweis |
Wohnfläche | Teilungserklärung, Betriebs- oder Hausgeldabrechnung |
Anzahl TG/Garagenplätze | Kaufvertrag, Grundbuch, Hausgeldabrechnung |
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Information vom 17.02.2022
Bereits im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen „veralteten“ Einheitswerten erhoben werden darf und hat dem Gesetzgeber gleichzeitig eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt, eine Neuregelung zur Bemessung der Grundsteuer zu schaffen. Die Grundsteuerreform wurde mit Zustimmung durch den Bundesrat am 08.11.2019 beschlossen.
Im Grundsteuer-Reformgesetz wird für die Neuberechnung der Grundsteuer das sogenannte „Bundesmodell“ normiert, wobei die einzelnen Länder im Rahmen einer Länderöffnungsklausel auch hiervon abweichende Regelungen treffen können.
Als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer soll – ähnlich wie es bei den bisherigen Einheitswerten der Fall war – ein sogenannter Grundbesitzwert dienen, der durch wesentliche Faktoren wie z. B. dem Bodenrichtwert oder die Mietniveaustufe der Gemeinde ermittelt wird.
Aktuell erhalten alle Eigentümer von Immobilien die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022, in denen in der Regel eine Information zur Grundsteuerreform enthalten ist. Die Landesbehörden kündigen an, dass ab 2025 neue Grundsteuerwerte gelten sollen, die zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt werden müssen. Immobilieneigentümer werden demnach öffentlich aufgefordert, eine Erklärung in der Zeit zwischen dem 01.07.2022 und 31.10.2022 online unter „MeinELSTER“ (www.elster.de) abzugeben.
Um die Erklärung zu erleichtern, kündigt die Finanzverwaltung die Veröffentlichung weiterer Informationen mittels eines Informationsschreibens oder durch öffentliche Bekanntmachung an, aus der sich die für die Erklärung relevanten Daten ergeben sollen.
Die Meldung dieser Daten fällt nach Angabe der Finanzbehörden unter „Steuerberatung“ und ist daher den steuerberatenden Berufen vorbehalten, sofern diese nicht durch den Eigentümer selbst erfolgt.
Weiterhin sieht der Gesetzgeber die Meldung ausschließlich über das Online-Portal „MeinElster“ vor, dessen Zugang nur über persönliche Benutzerkonten möglich ist. Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen haben wir selbstverständlich keinen Zugang zu diesen Benutzerkonten unserer Kunden.
Sofern Sie die Meldung nicht selber durchführen möchten, sprechen Sie bitte ggfs. Ihren Steuerberater an. Vielen Dank!
Weitere Informationen finden Sie auch hier Alles Wichtige zur neuen Grundsteuer | Grundsteuer.de
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